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Revert "chore: satzungsaenderungen amv 2024" #74

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7 changes: 3 additions & 4 deletions content/satzung/contents.lr
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@@ -23,7 +23,6 @@ Die Satzung ist in der nachfolgenden Fassung ordnungsgemäß beschlossen worden.
- Änderungen §4 (3) Satz 1, §8 (1), beschlossen von der OMV des c-base e.V. vom 1.6.2013
- Änderungen §8 (5), §12 (7) Satz 1, beschlossen von der OMV des c-base e.V. vom 17.10.2015
- Änderungen §10 (3), beschlossen von der AMV des c-base e.V. vom 17.09.2022
- Änderungen §4 (3), §5 (2), §6 (4), beschlossen von der OMV des c-base e.V. vom 21.09.2022

## Satzung

@@ -47,14 +46,14 @@ Die Satzung ist in der nachfolgenden Fassung ordnungsgemäß beschlossen worden.

- (1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen ab 18 Jahren und juristische Personen werden. Natürliche Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, können nur mit schriftlicher Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Es wird unterschieden in Vollmitglieder, in Folge nur Mitglieder genannt, und Fördermitglieder, in Folge Fördermitglieder genannt.
- (2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied begründet.
- (3) Der Vorstand kann den Beitritt innerhalb von sechs Monaten durch Beschluss ablehnen. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft mit Ende des jeweiligen Monats als beendet. Die Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; die Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds an die Mitgliederversammlung gelten sinngemäß.
- (3) Der Vorstand kann den Beitritt innerhalb von sechs Monaten durch Beschluß ablehnen. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen. Die Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; die Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds an die Mitgliederversammlung gelten sinngemäß.
- (4) Veränderungen im Mitgliederbestand werden vom Vorstand den Mitgliedern bekanntgemacht.
- (5) Fördermitglieder haben keinerlei Pflichten, die Rechte werden durch die Mitgliedsversammlung festgelegt.

### §5 Beendigung der Mitgliedschaft

- (1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- (2) Der freiwillige Austritt ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich und erfolgt in Textform gegenüber dem Verein. Er wird 14 Tage nach Zugang der Erklärung wirksam.
- (2) Der freiwillige Austritt ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Er wird 14 Tage nach Zugang der Erklärung wirksam.
- (3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck insgesamt gefährdet wird. Dem Mitglied sind der beabsichtigte Ausschluß und die Gründe dafür rechtzeitig durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; ihm ist mit einer Frist von mindestens einem Tag vor der Beschlußfassung Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Fasst der Vorstand innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluß, verfällt die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
- (4) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern der Ausschließungsbeschluß einstimmig gefasst wurde, ist es ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht gefasst. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Ausschluß als beendet.
- (5) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 3) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluß.
@@ -65,7 +64,7 @@ Die Satzung ist in der nachfolgenden Fassung ordnungsgemäß beschlossen worden.
- (1) Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben.
- (2) Die Höhe der Beiträge für Mitglieder und Fördermitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind monatlich im voraus zur Zahlung fällig, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes festlegt. Es besteht die Möglichkeit der Lastschrift. Wird eine Lastschrift nicht eingelöst, und es trifft den Verein kein Verschulden, werden dem Mitglied die anfallenden Bankgebühren in Rechnung gestellt.
- (3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand kann mit Mitgliedern, die juristische Personen sind, besondere Vereinbarungen über die Mitgliedsbeiträge treffen; die Vereinbarung darf für den Verein nicht ungünstiger sein als die Regelung gemäß Absatz (2).
- (4) Die Mitgliederversammlung kann eine allgemeine Regelung über Stundung und Erlass von Beiträgen beschließen; der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge stunden und erlassen. Er hat über den Umfang und die Gründe ohne Nennung von Namen auf der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft abzulegen. Einen festen Anspruch auf verringerten Beitrag haben Schüler, Studenten, Rentner, Sozialhilfeempfaenger und Arbeitslose nach entsprechendem Nachweis.
- (4) Die Mitgliederversammlung kann eine allgemeine Regelung über Stundung und Erlaß von Beiträgen beschließen; tut sie es nicht, kommen Stundung oder Erlaß von Beiträgen nicht in Betracht. Einen festen Anspruch auf verringerten Beitrag haben Schuler, Studenten, Rentner, Sozialhilfeempfaenger und Arbeitslose nach entsprechendem Nachweis.
- (5) Mitglieder, die einen Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten haben, sind passive Mitglieder. Sie haben keine Stimmberechtigung mehr und behalten nur noch ihren E-Mail-Zugang. Es obliegt dem Mitglied, innerhalb von zwei Monaten seinen Rückstand auszugleichen oder eine Zahlungsvereinbarung mit dem Vorstand zu treffen. Erfolgt dies nicht, werden diese Mitglieder mit dem sechsten Beitragsrückstand automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
- (6) Ein Fördermitglied, der innerhalb des Monats, in dem dies vereinbart wurde, keine Zahlungen leistet, wird automatisch ausgeschlossen.